AGB
Alpenresidenz Buchenhöhe Berchtesgaden

AGB
Der Beherbergungsvertrag

Nichtinanspruchnahme bzw. Absage reservierter Appartements & Zimmer

Gastfreundschaft, Vertrauen, persönliche Betreuung gehören zum Grundauftrag des Beherbergungsgewerbes. Der Gast erwartet nicht nur eine dem Preis entsprechende Gegenleistung, sondern darüber hinaus ein Mehr an Höflichkeit, Service und Atmosphäre. Wir in der Alpenresidenz Buchenhöhe Berchtesgaden sind stets bemüht, diesem Verlangen nach zusätzlicher, meist immaterieller Leistung zu entsprechen.

Trotz dieses besonderen Verhältnisses zwischen dem Gastgeber und seinen Gästen gelten jedoch die gleichen Rechtsgrundsätze und Regeln, wie in jeder anderen Rechtsbeziehung bzw. Vertragsverhältnis.

Um dem in dieser Frage bestehenden Informationsbedürfnis Rechnung zu tragen und etwaige Missverständnisse auszuräumen, sei nachfolgend ein kurzer Überblick zur Frage der Nichtinanspruchnahme bzw. Absage reservierter Hotelzimmer/Appartements gegeben.

Der Beherbergungsvertrag ist ein gemischttypischer Vertrag mit Grundelementen aus dem Mietrecht und mindestens eines anderen Vertragstyps, etwa des Kauf- oder Dienstvertrages. Der Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende - mündliche oder schriftliche - Willenserklärungen, durch Angebot und Annahme zustande. Dabei ist die Erklärung, ein Zimmer reservieren zu wollen, nicht etwa als Aufforderung an den Gastgeber zu verstehen, von sich aus ein Angebot abzugeben. Vielmehr ist die Erklärung ihrerseits bereits ein Angebot auf Abschluss eines Beherbergungsvertrages. Sobald die Reservierung vom Beherbergungsbetrieb angenommen ist, liegt ein verbindlicher Beherbergungsvertrag vor. Dies gilt selbst für den Fall, das die Parteien noch nicht sofort über alle wesentlichen Vertragsbestandteile eine Vereinbarung getroffen haben. Denn die vertragliche Einigung scheitert nicht daran, dass die Parteien bei erkennbarem Willen zur vertraglichen Bindung einzelne Vertragspunkte später bestimmen oder die Bestimmung dem Vertragspartner überlassen.

Der wesentliche Inhalt des Beherbergungsvertrages bestimmt sich nach § 535 BGB. Danach hat der Gastgeber die vereinbarte Unterkunft während der Mietzeit zur Verfügung zu stellen. Der Gast hingegen ist zur Entrichtung des vereinbarten Mietpreises verpflichtet.

Der Beherbergungsvertrag ist nicht anders zu behandeln als jeder andere Vertrag nach dem bürgerlichen Recht. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen in Vertrag oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann der Beherbergungsvertrag von keiner Vertragspartei einseitig gelöst werden. Völlig unabhängig von Zeitpunkt oder Gründen der Abbestellung besteht kein Recht auf Stornierung einer Buchung. Die bestellte und vom Gastgeber bereitgehaltene Unterkunft ist entsprechend § 535 Absatz 2 BGB zu bezahlen. Dies gilt selbst dann, wenn die Unterkunft aus in der Sphäre des Gastes liegenden Gründen nicht in Anspruch genommen wird.

Die vom Gast trotz Nichtinanspruchnahme zu entrichtende Zahlung wird oftmals unter der Bezeichnung Stornogebühr geführt. Ist durch Vertrag oder Allgemeine Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt, so handelt es sich bei der Stornogebühr nicht um eine Sanktion für die Abbestellung einer Unterkunft. Die Stornogebühr beziffert vielmehr die vertraglich geschuldete Gegenleistung (Unterkunftspreis) abzüglich der ersparten betrieblichen Aufwendungen. Nicht angefallene Betriebskosten - etwa für Bewirtung oder Zurverfügungstellung von Bettwäsche - hat sich der Gastgeber gemäß § 537 Satz 2 BGB anspruchsmindernd anrechnen zu lassen. Die Höhe dieser anzurechnenden Einsparungen richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Von der Rechtsprechung wird der Wert der ersparten Aufwendungen

  • bei Übernachtung/Frühstück mit pauschal 20 %
  • bei Übernachtung/Halbpension mit pauschal 30 %
  • bei Übernachtung/Vollpension mit pauschal 40 %

vom Übernachtungspreis regelmäßig als angemessen erachtet. Den Parteien des Beherbergungsvertrages ist es jedoch unbenommen, höhere oder geringere Einsparungen nachzuweisen.

Im übrigen muss sich der Gastgeber die Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Vermietung des Zimmers erlangt.

Eine grundsätzliche Verpflichtung, bei fehlender Inanspruchnahme der Unterkunft einen Ersatzmieter zu suchen, besteht jedoch nicht. Allerdings darf sich der Gastgeber nicht treuwidrig gegen die Aufnahme anderer Gäste verschließen.

Quelle: DEHOGA Referat Recht